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Wann sich ein Tor im öffentlichen Bereich befindet

Foto: © Claudia Dewald

Die EN 12453:2000 (Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen) lässt Toren im öffentlichen Bereich besondere Bedeutung zukommen:

Ein Tor ist der Öffentlichkeit zugänglich, wenn die Möglichkeit besteht, dass Firmenfremde an das Tor gelangen können. Auf jeden Fall ist davon zu sprechen, wenn das Firmengelände durch externe Personen betreten oder befahren werden kann. Von einem nicht öffentlichen Bereich kann nur gesprochen werden, wenn Betriebsfremde keinen Zugang haben; zum Beispiel bei Umzäunung oder Einlass mit Belehrung durch einen Pförtner.

Zusätzliche Lichtschranke vorgeschrieben

Können kraftbetätigte Tore im öffentlichen Bereich ohne Sicht zum Tor geschlossen werden (z.B. über eine Fernbedienung oder über eine Automatik-Funktion), dann ist das Tor zusätzlich zur Sicherheitskontaktleiste mit einer Lichtschranke zu betreiben.