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Kraftbetriebenes Tor unterliegt Maschinenrichtlinie

Foto: © Claudia Dewald

Wird an einem bestehenden Tor eine wesentliche Änderung vorgenommen, so wird aus dem alten Tor eine neue „Maschine“, da das kraftbetriebene Tor der Maschinenrichtlinie unterlegen ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein handbetriebenes Tor mit einem Antrieb nachgerüstet wird. Nun kommt die Maschinenrichtlinie zum Tragen, wie auch alle weiteren Tor-Normen nach dem aktuellen Stand der Technik.

Alte Baumusterprüfung hat bei wesentlicher Änderung keine Gültigkeit mehr

Bei den meisten alten Toren existiert keine Baumusterprüfung oder EG-Konformitätserklärung zu aktueller Antriebs-, Steuerungs- und Sicherheitstechnik, welche eine Nachrüstung dieser Komponenten an das bestehende Tor erlauben würden. So müssen alle notwendigen Unterlagen und Prüfungen für diese Umrüstung im Nachhinein eingeholt werden. Erfolgt dies nicht, so haftet der Einbaubetrieb wenn es zum Schadenfall kommt. Aber auch der Betreiber kann sich nicht aus der Verantwortung ziehen, da er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der Anwendung der ArbStätt-V § 3/3a die sicherheitstechnischen Einrichtungen seines Unternehmens auf Stand der Technik hin bewerten muss.

Neue Konfirmitätserklärung wird benötigt

Das bedeutet nun, dass für den Umbau des Tores folgende Dinge neu ausgestellt werden müssen:

  • sämtliche EN-Normen müssen eingehalten werden
  • Anwendung der Maschinenrichtlinie
  • Ausstellung der EG-Konfirmitätserklärung
  • neue CE-Kennzeichnung
  • Erstellung von Konstruktionszeichnungen / technischen Berechnungen
  • ggf. Einzelprüfung durch Institut
  • neue Bedienungsanleitung
  • neues Prüfbuch

Fazit

Dieser Aufwand ist in den meisten Fällen wirschaftlich nicht tragbar und der Einbau eines neuen Tores ist wesentlich günstiger. Darüber hinaus ist bei dem Neubau auch sichergestellt, dass alle sicherheitstechnischen und funktionalen Einrichtungen wirklich auf dem aktuellen Stand der Technik sind und der Betrieb des Tores zukunftssicher ausgerichtet ist.