Unternehmer sind verantwortlich für die Unterweisung
Unternehmer oder deren Sicherheitsbeauftragte sollen auch regelmäßig über die Gefahren unterweisen, die durch den Betrieb von Toren entstehen können. Diese Unterweisungen sollten auch sorgfältig dokumentiert sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss jedes Unternehmen den Umfang selbst definieren. Hier ein paar Beispiele möglicher Gefahren:
- Wenn die Tore keine zusätzliche Lichtschranke besitzen dürfen diese nicht ohne Sicht zum Tor bedient werden (zum Beispiel mit Fernbedienung)
- Kenntnis über Beschädigung an Toren >> sofort dem Verantwortlichen melden
- Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht deaktiviert werden
- Fluchtwege nicht verstellen
- keine Gegenstände unter geöffnete Tore stellen
- Tore dürfen sich nicht bewegen, wenn Schlupftüren geöffnet sind
- Gefahren durch Stapler und Personenverkehr an Tordurchgängen