Kraftmessung bei Torprüfung erforderlich
Die ASR (Arbeitsstättenrichtlinie) A1.7 fordert im Abschnitt 10.2 die Durchführung einer Kraftmessung an den Schließkanten:
"Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können."
Vorerst sollte auch an dieser Stelle die vollumfängliche Kraftmessung durchgeführt werden. Allerdings steht der Aufwand für die 27 Einzelmessungen und elektronische Protokollierung in keinem betriebswirtschaftlichen Verhältnis zu dem wirklichen Nutzen. Aus diesem Grund haben sich Torverbände und auch die Berufsgenossenschaften auf eine verkürzte Kraftmessung verständigt. Diese schreibt die Prüfung der Kräfte an 3 Stellen der Schließkante bei einer Öffnungsweite von 300 mm vor. Diese drei Messungen werden bei der Torprüfung auf einem separaten Protokoll vermerkt.
Ausnahmen
Folgende Tore sind aufgrund der aktuellen Sicherheits-Richtlinien von der Messung ausgenommen:
- Tore, die in Totmannsteuerung laufen
- Tore mit vorauseilender Lichtschranke
- Tore mit Lichtgittter